Informationspflicht
laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz
Medieninhaber
Frankie's Musik Treff Inh. Sylvia Schuch
Standort der Gewerbeberechtigung
Marienplatz 13, A-7021 Draßburg
Telefon +43 (0) 699 / 13131368
E-Mail office@frankie.at
Unternehmensgegenstand Sylvia Schuch
Vemietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge
UID-Nummer ATU69715249
Mitglied bei
WKÖ, WKBgld.,
Sparte gewerbliche Dienstleister
Berufsrecht
Gewerbeordnung www.ris.bka.gv.at
Aufsichtsbehörde/Gewerbebehörde
BH Mattersburg
Blattlinie
Präsentation des Unternehmens
Angaben zur Online-Streitbeilegung
Verbraucher haben die Möglichkeit, Beschwerden an die OnlineStreitbeilegungsplattform der EU zu richten: http://ec.europa.eu/odr. Sie können allfällige Beschwerde auch an die oben angegebene E-Mail-Adresse richten.
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Urheberrecht
Die
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des jeweiligen Autors bzw. Erstellers. Downloads und Kopien dieser Seite sind
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten (jeweils in ihrer aktuellsten Fassung) für sämtliche Vereinbarungen mit Frankie's Musik Treff Inhaber Sylvia Schuch, 7021 Draßburg, Marienplatz 13 (nachfolgend FMT genannt). Die Geltung von AGB von Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Grundlage der Vereinbarungen sind auch die jeweiligen detaillierten Angebote von FMT samt Beilagen (technische Beschreibungen der Bühnen, Mobile Bühnen Info u.ä.). Mit Annahme des Angebots von FMT akzeptiert der Kunde/Mieter die AGB von FMT.
Haftung für Schäden (Diebstahl) des Mietgegenstands
Die von FMTvermieteten Bühnen, Geräte sowie Zubehör sind das Eigentum von FMT. Die Weitervermietung an Dritte sowie jegliche Änderung an den Bühnen, Geräten sowie Zubehör ist ausdrücklich untersagt und zu unterlassen; dasselbe gilt für einen nicht der technischen Beschreibung und/oder Einschulung durch FMT entsprechenden Gebrauch.
Während der gesamten Mietdauer (die Zeit der Überlassung, nämlich von der Übergabe durch FMT bis zur Übernahme durch FMT) der Bühnen, der Geräte sowie des Zubehörs haftet der Kunde (Mieter) für sämtliche Schäden und Beschädigungen und zwar unabhängig aus welcher Ursache Schäden und Beschädigungen resultieren, somit insbesondere auch für unautorisierte Inbetriebnahme, Diebstahl, Verletzung der Sicherheitsbestimmungen (auch durch Dritte), Vandalismus, Witterung, Feuer und Diebstahl u.ä. und auch unabhängig davon, ob Schäden oder Beschädigungen innerhalb oder außerhalb der vereinbarten Betriebszeiten entstehen (Beispiel: Bühneneinsatz über mehrere Tage: Auch nach Veranstaltungsende bzw. Einstellen des Bühnenbetriebs ist seitens des Kunden/Mieters dafür zu sorgen, dass die Bühne gegen Zutritt Unbefugter gesichert ist, sowie dass, bei Wetterveränderungen, insbesondere bei Windstärkenveränderungen, die Plane/Gaze entfernt und die Bühne geräumt wird). Der Kunde/Mieter hat FMT für den Fall von Reparaturen und/oder dem Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener vermieteter Gegenstände (Bühnen, Geräte, Zubehör) stets den Neupreis (nicht bloß den Wiederbeschaffungspreis) als Schadenersatz zu ersetzen und zwar auch dann, wenn die Schäden zufällig passiert sind und auch im Fall von Totalschäden (Totalverlusten).
FMT empfiehlt dem Kunden/Mieter, sich gegen alle versicherbaren Risiken, für die er oder Dritte einzugestehen haben, zu versichern. Der Abschluss von Versicherungen seitens FMT erfolgt nur auf Grund schriftlicher Zusatzvereinbarung und jedenfalls auf Kosten des Kunden/Mieters. FMT weist darauf hin, dass die im jeweiligen Bundesland gültigen Veranstaltungs- und Veranstaltungsstättengesetze einzuhalten sind; für den Fall des Zuwiderhandelns ist FMT berechtigt, ohne weitere Angabe von Gründen von der Vereinbarung zurückzutreten, behält aber dennoch den vollen Entgeltanspruch ohne dass FMT Kosten oder sonstige Entschädigung, auch nicht an Dritte, zu leisten hätte.
Insbesondere weist FMT darauf hin, dass die Bühne von einem dazu befugten Gewerbetreibenden zu erden ist; der Kunde/Mieter hat die Verpflichtungen zur entsprechenden Auftragserteilung sowie zur Tragung der damit verbundenen Kosten. FMT Bühnen werden jährlich einer Statiküberprüfung durch einen Ziviltechnikers unterzogen. Diese Überprüfung ersetzt jedoch NICHT die statische Abnahme vor Ort; der Kunde/Mieter hat die Verpflichtungen zur entsprechenden Auftragserteilung sowie zur Tragung der damit verbundenen Kosten. Der Kunde/Mieter wird für die Übergabe der Mietgegenstände (Bühnen, Geräten sowie Zubehör) eine von ihm beauftragte taugliche Person bereit stellen, an die FMT alle notwendigen Unterlagen (Bühnenmappe, Zulassungsschein) übergeben und die FMT für den Bühnenbetrieb und für die Einhaltung der Bühnensicherheit vor Ort vor Veranstaltungsbeginn instruieren kann.
Zahlung und Storno
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden (Angebot), sind die Rechnungen von FMT zu 50% der Bruttoauftragssumme bei Auftragserteilung (in jedem Fall am Tag vor Übergabe, Aufbau- oder Mietbeginn) und die Restzahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind unternehmerische Verzugszinsen vereinbart und der Kunde (Mieter) zum Ersatz der Mahn- und Betreibungskosten verpflichtet. Ist erste Teilzahlung (50%) nicht längstens vor dem vereinbarten Tag der Übergabe am Konto von FMT eingelangt, ist FMT berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten, ohne dass der vereinbarte Entgeltanspruch von FMT gemindert wird. Die Stornogebühren für vom Kunden angenommene Angebote (und somit zustande gekommene Vereinbarungen) betragen bei 14 Tagen vor Auftragsbeginn 25% des Gesamtauftragsvolumens, zwischen 14 und 8 Tagen 50% und bei Storno unter 8 Tagen 100%. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftraggebers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig. Kann FMT die Leistung wegen höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen (z.B. Wetter, Temperaturen, Unfall, u.ä.) unverschuldet nicht erfüllen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz und FMT haftet für keinen dem Kunden daraus entstehenden Nachteil.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von FMT ist Eisenstadt. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus vorliegendem Geschäftsfall wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Eisenstadt vereinbart.
Für den Fall der Nichtigkeit einzelner Bestimmungen aus welchen Gründen auch immer treten lediglich diese außer Kraft, ohne dass dies irgendeine Auswirkung auf die übrigen Bestimmungen oder das Vertragsverhältnis zwischen Sly und dem Kunden hätte.
Bedingungen für Kaufgeschäfte
Unsere Waren gehen erst
dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser den gesamten Kaufpreis für
die (gelieferte) Ware geleistet hat. Der Käufer ist verpflichtet Verpfändungen
oder Übereignung zur Sicherheit zu unterlassen. Alle Forderungen aus dem
Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer
schon jetzt zur Sicherheit an uns ab. Sofern Werkarbeiten kostenlos durch
FMT
erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung
FMT
grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige Werkarbeiten gesondert
verrechnet werden, haftet
FMT
nur für grobe Fahrlässigkeit.
FMT
behält sich
vor, die versprochene Leistung nicht zu erbringen, wenn sich nach
Vertragsschluss herausstellt, dass die Ware nicht verfügbar ist, obwohl ein
entsprechendes Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde. In einem solchen Fall
erhält der Kunde unverzüglich Nachricht. Eventuell bereits erbrachte
Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet. Weitere Ansprüche gegen
FMT
sind
ausgeschlossen. Auftragserteilungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Angebot,
Preis: Unsere Angebote sind bezüglich
des Preises, Menge, Lieferfrist freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind. Bei längeren Leistungszeiträumen behält sich
FMT
Teilabrechnungen vor. Im Falle von Zahlungsverzögerungen ist
FMT
berechtigt,
die weitere Benutzung der überlassenen Geräte, Bühnen, Technik etc. mit
sofortiger Wirkung zu untersagen und ihre Leistungen auch im Rahmen bereits
laufender Veranstaltungen prompt einzustellen, ohne für daraus resultierende
Ansprüche Dritter an den Auftraggeber zu haften. Sofern keine abweichenden
Vereinbarungen getroffen werden (Angebot), sind die Rechnungen an
FMT
zu 50 %
der Bruttoauftragssumme bei Auftragserteilung, in jedem Falle vor Aufbau- oder
Mietbeginn, die Restzahlung innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten 12 % Verzugszinsen
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als vereinbart. Des Weiteren ist der
Auftraggeber zum Ersatz von allfälligen Mahn- und Inkassospesen verpflichtet. Die
Stornogebühren für bereits schriftlich oder auch mündlich beauftragte Angebote
betragen bei 14 Tagen vor Auftragsbeginn 25% des Gesamtauftragsvolumens,
zwischen 14 und 8 Tagen 50% und bei Storno unter 8 Tagen 100%. Die
Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Auftraggebers
wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist unzulässig. Lieferung, Transport,
Annahmeverzug Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung,
Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen
gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für
Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem
angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag
geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in
Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein
branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware
nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser
Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir
eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages proangefangenem
Kalendertag in Rechnung stellen. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens
2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten. Forderungsabtretungen Bei Lieferung unter
Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber
Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren
entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig
von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern,
insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen,
Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen
Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden
Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15
Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Handelt es sich
nicht um ein Verbrauchergeschäft, so dürfen Forderungen gegen uns nicht ohne
unsere ausdrückliche Zustimmung abgetreten werden.
© Frankie's Musik Treff Inh. Sylvia Schuch
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